Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kabelanschluss-AGB der Telekom nicht beanstandet
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom bei Kabelanschlussverträgen verwendete Klausel:
“änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise werden den Kunden schriftlich mitgeteilt. Die änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. Die Deutsche Telekom wird auf diese Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein.”
ist nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht zu beanstanden.
Urteil des OLG Köln vom 08.09.2000; Az.: 6 U 199/99