Irreführung über Produktverfügbarkeit
Ein großer Mineralölkonzern wollte im Rahmen sogenannter ‘Superaktionen’ den Lebensmittelverkauf an seinen Tankstellen ankurbeln. In den Anzeigen wurden Produkte mit dem Zusatz ‘ab sofort an vielen …-Stationen’ beworben. Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah darin eine Irreführung, weil die Produkte nicht an jeder Tankstelle des Konzerns verfügbar waren.
Das Oberlandesgericht Hamburg bewertete die Angelegenheit anders. Der in den Anzeigen aufgenommene Hinweis ‘ab sofort an vielen …-Stationen’ ist eindeutig und verhindert zuverlässig das Aufkommen der Fehlvorstellung, das jeweils beworbene Produkt sei an allen Tankstellen der werbenden Gesellschaft erhältlich. Das Gericht begründete dies damit, daß die angesprochenen Verbraucher, soweit sie den Einkauf von Lebensmitteln an Tankstellen in Betracht ziehen, weitgehend die jeweilige Struktur der am Ort befindlichen Tankstellen kennen und nur bei größeren und moderneren Stationen mit einem großen Shop-Angebot das Vorhandensein der bundesweit beworbenen Produkte erwarten. Die Klage des Wettbewerbsvereins war danach unbegründet.
Urteil des OLG Hamburg vom 05.02.1998
3 U 29/97
NJWE-WettbR 1998, 220