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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Inakzeptables Abfindungsangebot

Inakzeptables Abfindungsangebot

Der Schuldner einer Forderung von 59.000 DM übersandte dem Gläubiger zwei Schecks über je 100 DM. In dem Begleitschreiben bemerkte der dreiste Schuldner, dass die Zahlung zum Ausgleich der gesamten Forderung geleistet werde und der Gläubiger mit der Annahme verpflichtet sei, seine Forderungen endgültig zurückzunehmen. Ferner verzichtete er ausdrücklich auf jede Gegenbestätigung oder sonstige Stellungnahme.

Der Gläubiger löste die beiden Schecks ein und wies mehrere Tage später das Abfindungsangebot des Schuldners entrüstet zurück. Der Schuldner vertrat die Auffassung, mit der Einlösung der Schecks sei eine Abfindungsvereinbarung zustandegekommen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah die Hauptschuld auch durch einen Abfindungsvergleich nicht als erloschen an. Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, der Gläubiger habe auf seine durch Grundschuld und Bürgschaft gesicherte Forderung von ca. 59.000 DM gegen eine Zahlung von lediglich 200 DM verzichten wollen. Das Einlösen der Schecks war rechtlich nicht als Betätigung eines ‘wirklichen Annahmewillens’ zu werten. Die erhebliche Restforderung bestand demnach weiter fort.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.1998
9 U 127/97

ZIP 1998, 1879

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