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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Impressumspflichten bei einem gemeinschaftlichen Internetportal

Impressumspflichten bei einem gemeinschaftlichen Internetportal

Das Landgericht Wiesbaden hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Impressumspflichten bei einem gemeinschaftlichen Internetportal bestehen. Auf der zentralen Internetseite einer Elektronikfachmarktkette wurden die einzelnen Fachmärkte mit dem Hinweis vorgestellt, dass siejeweils eigenständige Gesellschaften seien, die unabhängig voneinander betrieben würden und zum Teil auch unterschiedliche Waren zu unterschiedlichen Preisen anböten. Nutzer, die bei den einzelnen Märkten bestellen wollten, mussten mittels Links den gewünschten Markt aufrufen und wurden dann zu der jeweiligen Website des Einzelmarkts weitergeleitet.

Diese Seiten enthielten auch die Pflichtangaben nach dem Teledienstegesetz (TDG). Das Landgericht Wiesbaden hielt diese Angaben nicht für ausreichend. Telediensteanbieter ist in derartigen Fällen nicht nur derjenige, der mithilfe einer Internetpräsenz verkauft, was hier unter der Hauptseite des Elektronikmarkts gerade nicht möglich war, sondern auch derjenige, der dort lediglich für sich selbst werbend tätig wird. Auf der Eingangsseite hätten daher nicht nur die Pflichtangaben der Konzernzentrale, sondern auch die aller Filialen gemacht werden müssen.

Urteil des LG Wiesbaden vom 27.07.2006

13 O 43/06

Pressemitteilung des LG Wiesbaden

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