Urteil
01.07.2008
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Hotelfeuerwerk kann nicht untersagt werden
Dem Betreiber eines Hotels kann die durch eine Feier veranlasste Abhaltung eines bei der örtlichen Behörde angemeldeten Feuerwerks nur dann untersagt werden, wenn die Lärmbelästigung für die Anlieger hinsichtlich Häufigkeit und Lärmpegel nicht zumutbar ist. Gelegentliche Feuerwerke, die nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung führen, müssen hingenommen werden. Dies gilt auch für ein in einer größeren Entfernung liegendes Reitergut, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Pferde nicht konkret zu befürchten sind.
Beschluss des OVG Bremen vom 12.07.2006
1 B 249/06
NJW 2007, 939