Urteil
01.07.2008
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Höfliche Mahnung
Der Schuldner kommt in Verzug, indem der Gläubiger die fällige Leistung anmahnt. Die Mahnung bedeutet das Verlangen der Leistung; eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Der Schuldner muss insbesondere nicht auf die Rechtsfolgen eines Verzuges (z.B. Verzinsung) hingewiesen werden.
Vielmehr genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Der BGH wies darauf hin, dass die Verzugsfolgen durchaus auch dann eintreten, wenn die Aufforderung in höflicher Form abgefasst ist.
Urteil des BGH vom 10.03.998
X ZR 70/96
Betriebs-Berater 1998, 1283
MDR 1998, 1021