Hausverkäufer muss ungefragt auf schikanöse Nachbarn hinweisen
Der Verkäufer eines Einfamilienhauses muss den Käufer ungefragt über alle Umstände aufklären, die für den Kaufentschluss wesentlich sind. Hierzu gehört – so das Oberlandesgericht Frankfurt – auch der Hinweis auf außergewöhnlich schikanöse Nachbarn. Bei einem verharmlosenden Hinweis des Verkäufers, dass der Nachbar schon mal laut sei, muss der Käufer nicht bereits nach kürzester Zeit mit erheblichen Belästigungen seitens des Nachbarn rechnen, die sich hier in nächtlichem Lärm, Beleidigungen und Morddrohungen äußerten. War dem Verkäufer das asoziale Verhalten des Nachbarn bei Vertragsschluss bekannt und unterlässt er einen deutlichen Hinweis darauf, kann der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen und Schadensersatz verlangen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20.10.2004
4 U 84/01
Pressemitteilung des OLG Frankfurt