Urteil
01.07.2008
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Hauskauf: Umfang eines Haftungsausschlusses
Die Vertragsklausel eines Grundstückskaufvertrags, dass wesentliche verborgene Sachmängel nicht bekannt sind, stellt keine Eigenschaftszusicherung in Form einer Garantieübernahme dar, sondern lediglich eine einfache Wissenserklärung. Kann dem Verkäufer kein arglistigesVerschweigen eines Mangels nachgewiesen werden und hat er die Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, bestehen keine Ansprüche wegen nachträglich festgestellter Durchfeuchtungsschäden.
Urteil des OLG Hamm vom 02.11.2004
34 U 152/03
OLGR Hamm 2005, 83
MDR 2005, 500