Handwerkernebenkosten nur nach Vereinbarung
Ein Unternehmer wandte sich mit einer Störungsmeldung an einen Handwerksbetrieb und bat, den Schaden an der Lüftungsanlage zu beheben, wenn ein Techniker in der Nähe tätig sei. Wenig später führte ein Techniker des beauftragten Handwerksbetriebes die notwendigen Arbeiten durch. Von der Gesamtrechnung von 410 DM entfielen ca. 250 DM auf Nebenkosten wie Anfahrt, Störungszuschlag und Auslösung. Das Unternehmen verweigerte die Bezahlung dieser Nebenkosten.
Das Amtsgericht Königstein nahm ein Zustandekommen einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung ausschließlich für die Herstellung des Werkes, d. h. die Beseitigung der Störung an. Die in der Rechnung geltend gemachten Lohnkosten waren daher berechtigt und wurden vom Auftraggeber auch anstandslos bezahlt. Demgegenüber ging das Gericht nicht auch von einer stillschweigenden Vereinbarung hinsichtlich der in Rechnung gestellten Nebenkosten aus. Ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung muß ein Auftraggeber derartige Kosten nicht bezahlen. Die Klage des Handwerksbetriebes erwies sich daher insoweit als unbegründet.
AG Königstein vom 12.02.1997; Az.: 21 C 515/96