Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Handwerkerarbeiten – Zahlungspflicht nur bei wahrnehmbarer Tätigkeit

Handwerkerarbeiten – Zahlungspflicht nur bei wahrnehmbarer Tätigkeit

Ein Mann bestellte einen Handwerker, der die Blitzschutzanlage seines Hauses überprüfen sollte. Wenig später bekam er von dem betreffenden Handwerksbetrieb bereits eine Rechnung über 132,- DM, ohne daß er von der Prüfung überhaupt etwas gemerkt hatte. Es wurde behauptet, daß der Kunde nur deshalb nichts von den Arbeiten des Handwerkers mitbekommen habe, weil der Check ohne vorherige Terminvereinbarung erfolgt sei und der Kunde eben gerade nicht anwesend war. Auch die befragten Nachbarn hatten in dem betreffenden Zeitraum nichts von den angeblichen Arbeiten an der Blitzschutzanlage mitbekommen. Daher glaubte der Kunde, daß die Arbeiten gar nicht getätigt worden seien und bezahlte die 132,- DM nicht.
Das AG Ansbach entschied, daß er Recht habe. Es war zwar nicht der Meinung, daß der Handwerksbetrieb wirklich nur eine Rechnung geschickt habe, ohne die betreffenden Arbeiten erledigt zu haben, doch hätte mit dem Kunden ein Termin vereinbart werden müssen, damit dieser dann auch zugegen sein und die Arbeiten zur Kenntnis nehmen kann. „br/>Amtsgericht Ansbach; Az.: 1 C 247/97

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