Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Halterauskunft bei verbotswidrigem Parken

Halterauskunft bei verbotswidrigem Parken

Eine Frau parkte ihren Pkw wiederholt auf dem Privatparkplatz einer Anwaltskanzlei, während sie ihre Einkäufe tätigte. Der Rechtsanwalt beantragte daher bei der zuständigen Verkehrsbehörde Auskunft über den Namen der Fahrzeughalterin, um diese zur Rechenschaft ziehen zu können. Die Behörde lehnte die Erteilung der Halterauskunft ab. Der Rechtsanwalt erhob hiergegen erfolgreich Klage.

Nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht ein Anspruch auf eine Registerauskunft, wozu auch Name und Anschrift des Halters zählen, ‚wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens … darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung und Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme im Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt“. Diese Voraussetzungen hielt das Verwaltungsgericht Gießen für gegeben. Obwohl sich der für die Kanzlei reservierte Parkplatz auf einem Privatgelände befand und die Nutzung durch ein Schild auf Besucher der Kanzlei beschränkt war, war er für die Allgemeinheit zugänglich. Insoweit war die vorliegende Konstellation vergleichbar mit der Situation auf Kundenparkplätzen bei Gaststätten oder Kaufhäusern. Auch in diesen Fällen besteht die Einschränkung der Benutzungsberechtigung auf (potenzielle) Kunden. Damit war für das Gericht der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gegeben. Der Rechtsanwalt benötigte die Halterauskunft des Weiteren zur Verfolgung von Rechtsansprüchen, nämlich für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe enthielt. Die Behörde wurde danach verurteilt, den Namen des Fahrzeughalters bekannt zu geben.

VG Gießen vom 03.03.1999; Az.: 6 E 81/98 (1)

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