Haftungsumfang bei Kreditkündigung
Kündigt eine Bank wegen Zahlungsverzugs ein Darlehen, das unter das Verbraucherkreditgesetz fällt, kann die Bank neben dem offenen Restsaldo nur die in § 11 Verbraucherkreditgesetz festgelegten Zinsen fordern. Eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung steht ihr nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken dagegen nicht zu.
Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung versteht man ein Aufhebungsentgelt, das in der Regel dann zu entrichten ist, wenn sich das Kreditinstitut auf Wunsch des Darlehensnehmers mit einer vorzeitigen Darlehensrückerstattung einverstanden erklärt. Dadurch soll der entgangene Gewinn der Bank durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ausgeglichen werden. Ein derartiger Fall lag hier jedoch nicht vor, da das Darlehen nicht auf Wunsch des Darlehensnehmers aufgelöst, sondern von der Bank gekündigt wurde.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.07.2000; Az.: 7 U 47/00