Haftungsbeschränkung der GbR nur durch Individualabrede möglich
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf die Anforderungen einer Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) hingewiesen. Die Gesellschafter einer GbR haften für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes grundsätzlich persönlich. Die Haftung der Gesellschafter kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen Hinweis, nur beschränkt für diese Verpflichtung einstehen zu wollen, eingeschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung. Für die Annahme einer solchen Vereinbarung ist erforderlich, dass die Haftungsbeschränkung durch eine individuelle Absprache der Parteien in den jeweils einschlägigen Vertrag einbezogen wird.
Urteil des BGH vom 24.11.2004
XII ZR 113/01
NJW-Spezial 2005, 172
NZG 2005, 209