Guthabenverfall bei Mobilfunkvertrag unzulässig
Das Oberlandesgericht Köln erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters, wonach ein bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf dem Kundenkonto eventuell bestehendes Guthaben nur dann nicht verfällt, wenn die Beendigung entweder aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf Grund eines vom Anbieter zu vertretenden Umstands erfolgt. Dies stellt eine unangemessene Kundenbenachteiligung dar und ist damit unwirksam.
Das Urteil entspricht im Ergebnis der kürzlich vom Bundesgerichtshof erlassenen Entscheidung, wonach eine Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten der Telekom unwirksam ist (Urteil des BGH vom 12.06.2001 – XI ZR 247/00).
Urteil des OLG Köln vom 01.12.2000; Az.: 6 U 63/00