Grundgebühr bei Anmeldung zur Fahrschule
Eine Frau meldete sich bei einer Fahrschule an. Sie sollte zunächst eine Fahrschulgrund-gebühr von 320 DM entrichten. Schließlich entschied sich die Frau, den Fahrunterricht bei einer anderen Schule zu nehmen. Gleichwohl verlangte die Fahrschule die vereinbarte Fahrschulgrundgebühr von 320 DM. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule hieß es nämlich: ‘Nimmt der Fahrschüler an der Ausbildung nicht teil, so hat er die Grundgebühr dennoch zu zahlen’.
Das Amtsgericht Freiburg wies die Klage der Fahrschule ab. Der Richter erklärte die Klausel, daß die Grundgebühr in jedem Fall und unbeschränkt fällig werde für unwirksam, da diese keinerlei Staffelung enthielt, ob schon weitere als nur die Anmeldeleistung der Fahrschule erbracht worden sind. Die verwendete Klausel war wegen des Verlangens eines unange-messen hohen Aufwandsentgelts unwirksam (Verstoß gegen das AGB-Gesetz).
AG Freiburg vom 07.01.1997; Az.: 53 C 4474/96