Gewährleistungsregelung beim Erwerb einer Zuchtkatze
Ein Tierzüchter erwarb einen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis von 660 Euro. Circa zwei Monate später wurde bei dem Tier eine Pilzerkrankung festgestellt. Der Käufer verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz wegen aufgewendeter Tierarztkosten für die Behandlung des Katers sowie seiner von diesem angesteckten Katzen.
Ob der Kater bereits bei der Übergabe an den Käufer mit den Erregern der Krankheit infiziert war – nur in diesem Fall handelt es sich um einen Mangel des verkauften Katers, für den der Verkäufer haftet – konnte nicht geklärt werden. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten tiermedizinischen Gutachten kann die Inkubationszeit sieben bis vierzehn Tage, aber auch bis zu anderthalb Jahre betragen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch beim Kauf eines Tieres die gesetzliche Beweislastregelung des § 476 BGB anzuwenden ist: Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf, also von einem Händler an eine Privatperson, innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Sachmangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Ist in dem zu entscheidenden Fall der Käufer als Verbraucher und nicht als Gewerbetreibender anzusehen, was vom noch zu klärenden Umfang seiner Züchtertätigkeit abhängt, stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche zu. Ist er als Unternehmer anzusehen, muss er beweisen, dass die Erkrankung des Tieres bereits bei Übergabe vorlag.
Urteil des BGH vom 11.07.2007
VIII ZR 110/06