Gepäckversicherung, Beladen des Pkw
Eine Reisegepäckversicherung ist ein insbesondere bei Auslandsfahrten nützlicher Versicherungsschutz. Jedoch gilt auch hier der Grundsatz, daß grob fahrlässig hervorgerufene Schadensereignisse von der Versicherung nicht zu ersetzen sind.
Das Landgericht Kassel entschied kürzlich, daß ein Mercedesfahrer, der in der Nähe eines Bahnhofs in Paris nach der übernachtung in einem Hotel sein Fahrzeug bereits zwei Stunden vor der Abfahrt mit Reisegepäck beladen hatte und sich davon entfernt hatte, um zu frühstücken, keinen Schadensersatz für den erfolgten Einbruchsdiebstahl von der Reisegepäckversicherung erhalten kann.
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, da er infolge der hohen Kriminalitätsraten in Großstädten die Gefahr eines Autoaufbruchs hätte erkennen können.
Das Fahrzeug sollte deshalb, um den Versicherungsschutz zu erhalten, entweder erst unmittelbar vor der Abfahrt beladen werden oder aber durch eine Person beaufsichtigt werden.
LG Kassel vom 22.09.1994; Az.: 1S179/94