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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gehaltsrückforderung nach Steuerprüfung

Gehaltsrückforderung nach Steuerprüfung

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sich heraus, dass ein Arbeitgeber über Jahre hinweg für die private Pkw-Nutzung durch Mitarbeiter keine oder zu geringe Abzüge von den Nettobeträgen vorgenommen hatte. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit dem Finanzamt wurde dessen Rechtsauffassung schließlich bestätigt. Der Arbeitgeber machte daraufhin gegen einen der betroffenen Arbeitnehmer Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Arbeitsvergütung geltend. Dieser war der Auffassung, der Anspruch sei verwirkt und im übrigen habe er die Arbeitsvergütung längst ausgegeben.
Eine Verwirkung kann nur dann vorliegen, wenn neben der langen Zeitdauer der Eindruck entstanden ist, dass der andere (hier der Arbeitgeber) sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Verpflichtete (hier der Arbeitnehmer) darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Diese Voraussetzung lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Arbeitnehmer all die Jahre überhaupt keine Kenntnis von eventuellen Rückforderungsansprüchen des Arbeitgebers hatte. Wer keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines anderen hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen.
Einen möglichen Wegfall der Bereicherung hat der Arbeitnehmer in der Weise darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Vermögensstand infolge der Gehaltsüberzahlung nicht verbessert hat. Insbesondere bei kleineren oder mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen überzahlung in einer relativen Größenordnung von bis zu 10 Prozent ist jedoch ein konkreter Nachweis entbehrlich. In einem solchen Fall spricht bereits auf Grund der Lebenserfahrung die Vermutung zu Gunsten des Empfängers, dass er die überzahlung zur Besserung seines Lebensstandards ausgegeben hat. Bei höheren Beträgen muss der Bereicherte jedoch den Beweis, dass er das erhaltene Geld nicht mehr zur Verfügung hat; uneingeschränkt führen.

Urteil des BAG vom 25.04.2001; Az.: 5 A ZR 497/99

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