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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gebrauchtwagengarantie

Gebrauchtwagengarantie

Ein Autofahrer kaufte im November 1991 einen Gebrauchtwagen für knapp DM 10.000. Der Autohändler schloß in dem Formularkaufvertrag jede Gewährleistung aus. Auf Drängen des Käufers wurde der handschriftliche Vermerk aufgenommen, wonach für Motor und Getriebe eine dreimonatige Garantie gelte.

Bereits einen Monat später hatte das Fahrzeug einen Motorschaden. Eine Reparatur des Motors lehnte der Autohändler mit der Begründung ab, der Motorschaden sei durch rücksichtslose Fahrweise oder fehlendes öl vom Käufer selbst verursacht worden. Die Rücknahme des Pkw verweigerte der Händler mit dem Hinweis auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluß.

In beiden Punkten war der BGH anderer Auffassung. Die Beweislast für unsachgemäße Fahrweise trage der Autohändler. Ferner wäre nach Auffassung der Richter die ausdrücklich eingeräumte Garantie sinnlos, wenn der Käufer den Kauf nicht nach erfolgloser oder verweigerter Reparatur rückgängig machen könne.

Ergebnis also: Der Käufer kann das Fahrzeug zurückgeben. Der Autohändler muß den Kaufpreis abzüglich der finanziellen Anrechnung der bereits gefahrenen Kilometer zurückzahlen.

BGH vom 23.11.1994; Az.: VIII ZR19/94

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