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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gebrauchsüberlassungsverträge

Gebrauchsüberlassungsverträge

Im Unterschied zu Kauf, Tausch und Schenkung, bei denen es um die Veräußerung eines Gegenstandes geht, handelt es sich bei Miete, Pacht und Leihe um Gebrauchsüberlassungsverträge. Sie sind nämlich auf die zeitweise überlassung des Gebrauchs eines Gegenstandes gerichtet. Miete (§§ 535 ff BGB) und Pacht (§§ 581 ff BGB) unterscheiden sich von der Leihe (§§ 598 ff) durch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung.

Miete und Leihe berechtigen nur zum Gebrauch von Sachen, die Pacht dagegen berechtigt zum Gebrauch und zur Fruchtziehung. Gegenstand von Miete und Leihe können lediglich Sachen sein; als Pachtobjekte kommen Sachen und Rechte in Betracht.

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Die Höhe des Mietzinses können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren. Bei der Wohnraummiete bestehen zum Schutz des Mieters zahlreiche Sonderregelungen, (vgl. Wohnungsbindungsgesetz, Wohnungsbaugesetz, Miethöhegesetz). Für die Wohnraummiete ist das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung weitgehend eingeschränkt(vgl. §§ 556a, 564b BGB).

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