Fullservice-Angebot
Der Hersteller einer exotischen Automarke bot ein Pkw-Modell mit folgender Werbung an:
‘Das erste Auto mit drei Jahren Garantie und Fullservice inklusive…Fullservice für drei Jahre bis 60.000 Kilometer, daß … keine zusätzlichen Kosten weder für Wartungsarbeiten noch für fast alle Verschleißteile entstehen’.
Das Oberlandesgericht Köln wertete die übernahme nahezu aller Reparatur- und Wartungskosten für die Dauer von drei Jahren als Verstoß gegen die Zugabeverordnung.
Dem Käufer eines Pkw geht es vorrangig und um den Erwerb des Fahrzeuges selbst. Auch wenn Autokäufer daran gewöhnt sind, beim Kauf eines Neufahrzeuges eine Garantie zu erhalten, erwarten sie doch nicht, daß – wie es der Autohersteller hier versprach – ein Service geboten wird, mit dem spätere, unter anderem auf reinem Verschleiß beruhende Mängel behoben werden. Daß es sich bei dem angebotenen Full-Service um eine beim Kauf eines Kraftfahrzeuges außergewöhnliche Leistung handelte, zeigte hier die besondere werbemäßige Herausstellung des Leistungsangebots.
Der Autohersteller wurde dazu verurteilt, die Werbung mit einem derartigen Leistungsangebot zu unterlassen.
Urteil des OLG Köln vom 06.06.1997; 6 U 255/96