Fotoabzüge für einen Pfennig
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Werbung eines Fotogeschäfts zu überprüfen, mit dem dieses für die Dauer von acht Tagen preisgünstige Fotoarbeiten zu 0,01 DM je 9 x 13 Abzug anbot.
Zunächst verneinten die Richter das Vorliegen einer Verkaufsveranstaltung, da das Angebot und die Erbringung von Leistungen nicht hierzu gehören. Der Umstand, daß die Fotos ohne das entsprechende Papier nicht existieren würden, ändert die Sicht für das Publikum verständlicherweise nicht. Abzüge von Fotos werden als Dienstleistung erstellt, man kauft nicht etwa die Ware ‘Papier mit Bildern’, sondern das Leistungsergebnis.
Auch unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens war die Werbung nicht zu beanstanden. Obwohl der angekündigte Preis für Fotoabzüge für den Verkehr erkennbar sehr niedrig ist, kann in der aus der Anzeige sich ergebenden konkreten Werbeaktion keine unsachliche Beeinflussung des Publikums bezüglich anderer Kaufentschließungen gesehen werden, zumal das Angebot zeitlich (sieben Verkaufstage) und auch sachlich (Format 9 x 13) beschränkt war.
Urteil des OLG Hamburg vom 07.11.1996
3 U 128/96
GRUR 1997, 394