Urteil
01.07.2008
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Fortgeltung eines Wirtschaftsplans
Ein beschlossener Wirtschaftsplan gilt im Zweifelsfall auch weiterhin als Grundlage für die Erhebung der darin festgelegten Wohngelder, wenn das betreffende Kalenderjahr bereits abgelaufen ist und (aus welchen Gründen auch immer) noch kein neuer Wirtschaftsplan verabschiedet wurde. Ein Wohnungseigentümer kann ohne weiteres erkennen, dass er die Wohngeldbeträge auch im Folgejahr in unveränderter Höhe schuldet. Anderenfalls wäre eine Deckung der laufenden Kosten nicht möglich.
Beschluss des OLG Hamburg vom 23.08.2002
2 Wx 4/99
MietRB 2003, 42
Beschluss des OLG Hamburg vom 23.08.2002