Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Fortbildungspflicht eines nicht aktiven Fahrlehrers

Fortbildungspflicht eines nicht aktiven Fahrlehrers

Ein Fahrlehrer ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch dann verpflichtet, an dem alle vier Jahre vorgeschriebenen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, wenn er derzeit keine Fahrschüler ausbildet. Kommt der Fahrlehrer der vorgeschriebenen Fortbildung nicht nach, kann ihm die Fahrlehrererlaubnis entzogen werden.

Beschluss des BVerwG vom 05.10.2007
6 B 42/07
NJW 2008, 454

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