Erfüllungsort für Nacherfüllungsanspruch des auswärtigen Käufers
Ein Autofahrer kaufte von einem Autohändler in Chemnitz einen gebrauchten Mercedes Vito. Als Mängel auftraten, verlangte der Käufer – wie es das Gesetz vorschreibt – zunächst die Beseitigung des Mangels. Nachdem der Verkäufer dem nicht nachkam, verlangte der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrags. Der Verkäufer vertrat die Auffassung, der in einer anderen Stadt wohnende Käufer hätte den Wagen zur Nachbesserung in seine Werkstatt in Chemnitz bringen müssen.
Dies sah das Oberlandesgericht München anders. Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Kauf eines mängelbehafteten Pkw ist der Ort, an dem sich der Pkw nach Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe zum bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet. Ist dieser Ort, wie üblich, nicht ausdrücklich geregelt, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich ein zum privaten Gebrauch erworbener Pkw am Wohnort des Käufers und ein zu gewerblichen Zwecken angeschaffter Wagen am Firmensitz des Käufers befindet.
Demnach hätte der Autohändler die Nacherfüllung am Wohnort des Käufers leisten müssen, dort also das Fahrzeug auf die behaupteten Mängel durchsehen und reparieren lassen bzw. das Fahrzeug dort auf seine Kosten abholen und auf eigene Gefahr nach Chemnitz zur Durchsicht und Reparatur verbringen und auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko wieder zurückbringen müssen.
Urteil des OLG München vom 12.10.2005
15 U 2190/05
NJW 2006, 449