Urteil
01.07.2008
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Einforderung der Stammeinlage bei Insolvenz
Noch offene Stammeinlagen sind grundsätzlich erst fällig, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss zur Einforderung der Einlage gefasst hat. Im Fall der Insolvenz der GmbH ist ein solcher Beschluss jedoch nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter kann die restliche Einlage daher auch ohne Gesellschafterbeschluss verlangen und damit fällig stellen.
Beschluss des OLG Jena vom 08.06.2007
6 U 311/07