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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Eine Stolperstelle beim Ladeneingang muss gesichert werden

Eine Stolperstelle beim Ladeneingang muss gesichert werden

Eine Kundin betrat einen Laden, dessen Eingangsbereich sich noch im Bau befand. Im Außenbereich der Eingangstür fehlte der Bodenbelag, Außen- und Innenbereich waren durch eine Trennschiene unterteilt, auf der sich die elektronisch gesteuerte Glasschiebetür befand. Die Kundin stolperte über die Trennschwelle und stürzte zu Boden. Dabei erlitt sie eine Brustwirbelsäulenprellung sowie eine Schulterprellung rechts. Sie verlangte vom Geschäftsinhaber Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.

Die Klage der Kundin vor dem Amtsgericht München hatte nur teilweise Erfolg. Durch den Baustellenbereich wurde zweifellos eine Gefahrenlage geschaffen. Der Inhaber hätte deshalb die Vorkehrungen treffen müssen, die nach den Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar waren. Zumindest das Anbringen eines Warnschildes wäre daher erforderlich gewesen. Zu berücksichtigen war allerdings, dass auch die Kundin nicht genügend aufgepasst hatte. Da die Baustelle als solches deutlich erkennbar war, hätte sie auch ihren Blick zum Fußboden richten müssen. Dies hatte sie ersichtlich nicht getan, sonst wäre ihr die Stolperstelle aufgefallen. Deshalb ging das Gericht von einem 50-prozentigen Mitverschulden aus.

Urteil des AG München vom 13.10.2006

231 C 20879/06

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