Durchbrechung der Rechtskraft bei “erschlichenem” Urteil
Ist gegen einen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil) kein Rechtsmittel mehr möglich, kann der Gläubiger das verbriefte Recht in Anspruch nehmen und zwar unabhängig davon, ob es ihm tatsächlich zusteht. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss jedoch dann zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt („erschlichen”) wurde.
Beruht eine Entscheidung nachweislich auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung des Prozessgegners oder verfälschten Beweismitteln und wie hier insbesondere auf verfälschten Urkunden, kann dem Verurteilten trotz der Rechtskraft der Vorentscheidung ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, den er auch gerichtlich geltend machen kann.
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.03.2006
16 U 159/02
OLGR Frankfurt 2006, 892
ZAP EN-Nr. 659/2006