Domainvergabe: Prioritätsprinzip bei gleichwertigen Namens- und Markenrechten
Hat ein Unternehmen seine Firmenbezeichnung als Marke schützen lassen, kann es einem anderen Unternehmen jedoch nicht in jedem Fall die Nutzung des geschützten Wortes als Domainadresse verbieten. Bestehen – wie in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – mehrere nebeneinander, so sind die Inhaber dieser Rechte wie Gleichnamige zu behandeln. Bei Domainstreitigkeiten gilt daher das Prioritätsprinzip: Den umstrittenen Domainnamen darf dann derjenige nutzen, der ihn zuerst für sich hat registrieren lassen.
Die Kollision der Rechte an der Domain hufeland.de war im entschiedenen Fall dadurch entstanden, dass sowohl eine Krebsklinik in Baden-Württemberg als auch ein Kreiskrankenhaus in Thüringen den Namen Hufeland verwendeten, der auf den als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arzt Christoph Wilhelm Hufeland zurückgeht. Die Karlsruher Richter sahen keinen Anlass, einem der Namensrechte den Vorrang zu geben und beließen es daher bei der von der zuerst von der Thüringer Klinik veranlassten Domainregistrierung.
Urteil des BGH vom 23.06.2005
I ZR 288/02
Pressemitteilung des BGH