Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Diskrepanz zwischen Verkaufsprospekt und notariellem Kaufvertrag

Diskrepanz zwischen Verkaufsprospekt und notariellem Kaufvertrag

In einem Verkaufsprospekt bewarb ein Bauträger eine angebotene Wohnung als Dachgeschoss-Maisonettewohnung. In der Grundrisszeichnung der oberen Etage (Spitzboden) waren ein Doppelbett mit Nachtschränkchen und weiteres Mobiliar dargestellt. In dem notariellen Kaufvertrag wurde jedoch nicht auf den Prospekt, sondern auf die Baubeschreibung Bezug genommen. Später stellte sich heraus, dass das obere Geschoss nur als Abstellraum nutzbar war. Die Verwendung als Wohnraum wurde behördlich untersagt. Der Käufer verlangte von dem Bauträger Schadensersatz.

Obwohl der Zustand der Wohnung an sich der vertraglich einbezogenen Baubeschreibung entsprach, gab der Bundesgerichtshof dem Käufer Recht. Für die Beurteilung der Frage, welche werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernimmt, kann durchaus ein dem Erwerber übergebener Prospekt ausschlaggebend sein. Nach diesem konnte der Erwerber davon ausgehen, dass der Charakter der verkauften Eigentumswohnung als Maisonettewohnung, also einer über zwei Etagen zu Wohnzwecken geeigneten und baurechtlich nutzbaren Wohnung, für die Kaufentscheidung des Klägers bedeutsam war und er bei Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag so nicht abgeschlossen hätte.

Urteil des BGH vom 25.10.2007
VII ZR 205/06
BGHR 2008, 218
NJW-Spezial 2008, 14

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€