Dienstreisezeiten im öffentlichen Dienst müssen nicht wie Arbeitszeit vergütet werden
Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Reisezeiten sind ausgenommen. Der Tarifvertrag stellt allerdings sicher, dass dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am Geschäftsort weniger gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat auch der seit 1.10.2005 geltende neue Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst (TvöD) grundsätzlich nichts geändert. Es besteht nach der Neuregelung lediglich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TVöD). Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht: Dienstreisezeiten müssen daher nicht wie Arbeitszeit vergütet werden.
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Urteil des BAG vom 11.07.2006
9 AZR 519/05
Pressemitteilung des BAG