Detektivkosten nicht absetzbar
Ein geschiedener Ehemann beabsichtigte, im Wege einer so genannten Unterhaltsabänderungsklage seine Unterhaltszahlungen zu verringern. Er hielt seiner Exfrau vor, mit einem anderen Mann in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Um dies nachzuweisen, beauftragte er einen Privatdetektiv, der seine Dienste mit ca. 4.500 Euro berechnete. In seiner Steuererklärung gab der Exmann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung jedoch ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung mit der Begründung, die Detektivkosten seien nicht zwangsläufig in unmittelbarem und unvermeidbarem Zusammenhang mit der Scheidung und der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nachfolgenden Unterhaltsabänderungsklage entstanden und daher nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.08.2007
3 K 1062/04
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz