Der abgestempelte Überweisungsauftrag
Ein Bankkunde gab bei seinem Kreditinstitut einen überweisungsauftrag ab. Der überweisungsträger wurde von einem Bankangestellten mit Datum und Stempelaufdruck ‘angenommen’ versehen. Die Abschrift des überweisungsauftrages legte der Bankkunde dem Empfänger der überweisung als ‘Zahlungsnachweis’ vor. Mangels Kontodeckung wurde der überweisungsauftrag von der Bank jedoch letztlich nicht ausgeführt. Der Gläubiger des Bankkunden nahm daraufhin das Kreditinstitut auf Zahlung in Anspruch.
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein überweisungsauftrag kein Vertrag zugunsten des überweisungsempfängers ist und daher grundsätzlich auch keine Schutzwirkung zu dessen Gunsten entfaltet. Auch Schadensersatzansprüche des überweisungsempfängers gegen die Bank hielten die Karlsruher Richter nicht für gegeben. Bei der Auslegung des Stempelaufdrucks ‘angenommen’ wird ein durchschnittlicher, vernünftiger überweisungsbegünstigter berücksichtigen, dass der überweisungsverkehr ein Massengeschäft ist, bei dem Kreditinstitute überweisungsaufträge entgegennehmen und vielfach auf Verlangen des Kunden auch abstempeln, ohne zu prüfen, ob der Kontostand eine Ausführung des Auftrages erlaubt.
Die Ausführung eines überweisungsauftrages hängt daher für jedermann erkennbar grundsätzlich von der ausreichenden Kontodeckung oder einer offenen Kreditlinie ab. Im Regelfall wird eine Bank durch den Stempelaufdruck ‘angenommen’ nicht zum Ausdruck bringen, sie habe den überweisungsauftrag erledigt bzw. werde ihn ohne Rücksicht darauf ausführen, ob das Konto ihres Kunden Deckung aufweist oder nicht. Ein Dritter – hier der überweisungsempfänger – kann daher aus dem Stempelaufdruck durch die Bank keine Rechtsansprüche gegen diese herleiten.
Beschluss des BGH vom 27.01.1998
XI ZR 145/97
Betriebs-Berater 1998, 605
MDR 1998, 549
NJW 1998, 1640