Delegierung von Verkehrssicherungspflichten
Einen Unternehmer trifft die Verkehrssicherungspflicht, dass Mitarbeiter und Besucher in den Gebäuden und im Außenbereich keinen Schaden erleiden. Eine Verkehrssicherungspflicht kann auch an Dritte delegiert werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits für eintretende Schäden verantwortlich, eine Kontroll- und Überwachungspflicht beschränkt. Eine solche Delegation der Verkehrssicherungspflichten setzt eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Unklarheiten in der Kompetenzabgrenzung gehen zulasten des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen.
Das Oberlandesgericht Celle hält in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung für rechtswirksam, nach der eine Reinigungsfirma dafür zu sorgen hat, dass durch die Reinigungsarbeiten für Besucher und Personal keine Gefährdung möglich ist und nach der die Reinigungsfirma, soweit erforderlich, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenstellen anbringen muss.
Urteil des OLG Celle vom 25.08.2005
13 U 120/05
OLGR Celle 2005, 605