Bußgeld für unerlaubtes Taubenfüttern rechtmäßig
Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Taubenfütterungsverbot bei gleichzeitiger Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 20 Euro ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm rechtlich nicht zu beanstanden. In großen Scharen auftretende Tauben können nicht nur Schäden an Gebäuden und an anderen Gegenständen verursachen, sondern durch Verunreinigungen auch zu erheblichen Gesundheitsgefahren für Menschen führen. Dem insoweit vorrangigen Interesse der Allgemeinheit stellt dagegen ein Fütterungsverbot einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar, der vernünftigerweise hingenommen werden muss.
Beschluss des OLG Hamm vom 22.02.2007
2 Ss OWi 836/06
Pressemitteilung des OLG Hamm