Berufsunfall bei Notdurft
Notdurft’ auf der Straße unfallversichert Ein kurioser Fall zum Thema Berufsunfall und Versicherungsschutz: Ein Zimmermann wurde auf dem Heimweg von einem Betrieblichen Richtfest angefahren, als er auf der Straßenfahrbahn seine Notdurft verrichtete.
Seine Klage gegen den Unfallversicherungsträger hatte vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Die Richter werteten die Verrichtung der Notdurft auf dem Heimweg von der Arbeit versicherungsrechtlich nicht anders als etwa den Kauf einer Zeitung oder das Einwerfen der Post. Ohne Bedeutung war für das Gericht übrigens die Tatsache, daß der Zimmermann seinen ‘Geschäft’ mitten auf der Fahrbahn verrichtete. Derartige ‘Späße’ seien ja nach derartigen Festen durchaus üblich und gewollt. Vielleicht hatte der Zimmermann auch nur Glück, daß sein Fall von Rheinländischen Richtern entschieden wurde.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L 3 U 145/94 Süddeutsche Zeitung vom 22/23.04.1995