Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Beleidigende Werbung

Beleidigende Werbung

Ein Verlag versandte Werbeschreiben, in denen ein Buch mit dem Titel ‘Der persönliche Organisationsberater’ angeboten wurde. Der Umschlag des Briefes enthielt zwei Sichtfenster. In einem Fenster war die Anschrift des Adressaten zu sehen, im anderen folgender, mit großen Buchstaben gedruckter und blau hinterlegter Text: ‘Eigentlich bin ich ja ganz gut in meinem Job, aber irgendwie habe ich doch nicht alles im Griff’. Darunter stand der weitere Text ‘Dr. J. H, Oktober 1997’. Weiter war kleingedruckt zu lesen: ‘Gute Nachricht, das Dilemma von Dr. J. H. hat ein Ende!’. Der Empfänger des Schreibens mit dem Namen Dr. J. H. fühlte sich durch den auch ohne öffnen des Umschlags für jedermann ersichtlichen Text beleidigt und klagte.

Das Amtsgericht Düsseldorf hielt Text und Aufmachung des Werbebriefes ebenfalls für beleidigend, da dem Empfänger die äußerung in den Mund gelegt wurde, er werde seinen beruflichen und privaten Anforderungen nicht gerecht. Dies ist auch nicht ‘lediglich’ als geschmacklose Werbung anzusehen, sondern stellt einen drastischen, durch nichts zu rechtfertigenden Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar, der nicht allein durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung zu beseitigen ist. Vielmehr hat der Versender derart beleidigender Werbung auch den immateriellen Schaden des Empfängers zu ersetzen. Dementsprechend sprach das Gericht dem Empfänger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM zu.

Urteil des AG Düsseldorf vom 27.05.1997
44 C 1715/98

NJW-RR 1998, 1481

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