Urteil
01.07.2008
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Bei Vermietung von Arbeitgeberwohnungen auf Mietspiegel achten
Vermietet ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Wohnung zu einem Mietzins, der unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, ist in der Differenz ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu sehen. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der Miete ist auch für das Finanzamt ein bestehender Mietspiegel bindend. Liegt die vereinbarte Miete noch innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Urteil des BFH vom 17.08.2005
IX R 10/05
ZAP EN-Nr. 87/2006