Urteil
01.07.2008
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Baulärm auch zur Nachtzeit zulässig
Anwohner müssen Baulärm auch zur Nachtzeit hinnehmen, wenn die maßgeblichen Bauarbeiten zwingend erforderlich sind und die Baumaßnahmen nur dergestalt durchzuführen sind, dass gerade auch nachts gearbeitet wird. Erforderlich ist jedoch eine behördliche Ausnahmegenehmigung, in deren Rahmen auch die Belange der Anwohner zu berücksichtigen sind. Der Berücksichtigung der Belange der Anwohner kann durch entsprechende Auflagen nachgekommen werden.
OVG Berlin Az. 2 S 5/96