Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Bauaufsichtliches Begehen einer Wohnung ist keine “Durchsuchung”
Wohnungsdurchsuchungen dürfen nur durch den Richter oder bei Gefahr in Verzug durch Ordnungsbeamte (Polizei, Staatsanwaltschaft) angeordnet werden. Der Bundesverwaltungshof stellt klar, dass das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigen einer Wohnung keine Durchsuchungin diesem Sinne darstellt, da es hierbei nicht um das Auffinden einer Person oder das Auffinden und Sicherstellen von Sachen und Spuren geht. Der Wohnungseigentümer kann sich demzufolge einer Wohnungsbegehung durch die Bauordnungsbehörde nicht unter Berufung auf einen fehlenden Gerichtsbeschluss widersetzen.
Beschluss des BVerwG vom 07.06.2006
4 B 36/06
NJW 2006, 2504