Urteil
01.07.2008
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Autoinhaltsversicherung umfasst auch Werkzeug und Ersatzteile
Sind die Vertragsbedingungen einer Autoinhaltsversicherung dahingehend erweitert, dass unabhängig von einer Beförderung auch nachts Deckungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug „unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, der gegen das unbefugte Betreten dritter Personen ausreichend gesichert ist und geeignet ist, solche Personen abzuhalten” (so genannte Nachtzeitklausel), darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass auch die Werkzeuge und Ersatzteile mitversichert sind, die ständig in einem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um diesen stets einsatzbereit zu halten.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.10.2005
10 U 1272/04
OLGR Koblenz 2006, 144