Autoimporteure: Bezeichnung Grauimport
Ein deutscher Autohersteller stellte seinem Vertragshändler Werbedruckvorlagen zur Verfügung, in denen massiv gegen die Konkurrenz der freien Autoimporteuere hergezogen wurde. Unter anderem hieß es in den Vorlagen: ‘Sparen kann ja auch Spaß machen – aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit?’ und ‘Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie ihr Grauimport im Ernstfall teuer zu stehen kommen’. An mehreren weiteren Stellen wurde das Wort ‘Grauimport’ verwendet.
Das Oberlandesgericht Köln sah in dieser Kampagne eine unlautere Abqualifizierung der freien Importeure von Fahrzeugen. Insbesondere wurde beanstandet, daß durch die abwertenden Aussagen völlig im dunkeln bleibt, ob und welche Ausstattungs- und Qualitätsunterschiede tatsächlich zwischen den freiimportierten Fahrzeugen und den vom Hersteller selbst in Deutschland vertriebenen Fahrzeugen bestehen. Besonders stießen sich die Richter an der Verwendung des Wortes ‘Grauimport’. Ein juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher kann durchaus unrichtig meinen, bei einem ‘Grauimport’ handele es sich um einen Import von Fahrzeugen, der sich in der legalen ‘Grauzone’ bewegt und damit entweder nicht völlig legal oder zumindest ‘anrüchig’ ist.
Dem Fahrzeughersteller wurde nicht nur untersagt, das Werbematerial an den Endverbraucher weiterzugeben, sondern auch, dieses seinen Vertragshändlern zur Verfügung zu stellen.
Urteil des OLG Köln vom 24.04.1996
6 U 109/95
WRP 1996, 923