Ausschreibungsangebote sind Geschäftsgeheimnise
Die Streitkräfte der USA vergaben Bauaufträge in Form von öffentlichen Ausschreibungen. Ein Heizungsbauer veranlaßte die zuständigen Sachbearbeiter durch Schmiergelder, ihm die Angebotspreise der Mitbewerber preiszugeben. Danach richtete er dann seine Preise aus.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Firmeninhaber wegen Angestelltenbestechung. Der BGH ging auf Revision eines der geschädigten Mitbewerbers hin noch einen Schritt weiter. Die Richter werteten die Angebote der Mitbewerber als Geschäftsgeheimnise im Sinne des § 17 Abs. 2, Nr. 2 UWG, da es gerade der Zweck einer öffentlichen Ausschreibung sei, daß die eingehenden Angebote bis zur Auftragsvergabe geheimgehalten werden.
Urteil des BGH vom 10.05.1995
1 StR 764/94
MDR 1995, 1054