Auslandsunfall vor deutschem Gericht
Eine EU-Verordnung ermöglicht es Fahrzeughaltern, die im EU-Ausland einen unverschuldeten Unfall erlitten haben, ihre Ansprüche in Deutschland gerichtlich geltend zu machen. Damit bleiben Geschädigten die vor allem in Süd- und Osteuropa meist äußerst langwierigen Gerichtsverfahren erspart.
Nach Art. 9 Abs. 1b EuGVVO sind die deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen im EU-Ausland international zuständig. Danach können Schadensersatzansprüche gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz im Ausland auch vor einem deutschen Gericht eingeklagt werden. Die Vorschrift will den Schutz der schwächeren Partei gegenüber dem Versicherer stärken.
Urteil des AG Bremen vom 06.02.2007
4 C 0251/06
DAR 2007, 592