Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers nach Änderungskündigung
Die Adam Opel GmbH kündigte im Jahre 2002 sämtliche Vertragshändlerverträge. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurden mehreren Händlern neue Vertragshändlerverträge zu veränderten Bedingungen angeboten. Einer dieser Händler lehnte den neuen Vertrag ab und verlangte stattdessen einen Handelsvertreterausgleich nach § 89b 2 HGB. Der Autohersteller verweigerte dies mit der Begründung, die Nichtannahme des neuen Händlervertrages käme einer Eigenkündigung gleich, die nach dem Gesetz einen Ausgleichsanspruch ausschließe.
Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der schließlich dem klagenden Händler Recht gab. Kündigt der Unternehmer den Vertrag, so besteht ein Ausgleichsanspruch nur dann nicht, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters (oder Vertragshändlers) vorliegt. Eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Eigenkündigung des Händlers lag hier nicht vor. Einer solchen Kündigung steht es auch nicht gleich, wenn der Handelsvertreter (oder Vertragshändler) bei einer – wie hier – vom Unternehmer ausgesprochenen Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages (zu geänderten Bedingungen) ablehnt. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter (oder Vertragshändler) zumutbar war. Diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der Bemessung des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden.
Urteil des BGH vom 28.02.2007
VIII ZR 30/06
Pressemitteilung des BGH