Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Aufrechnungsverbot für Wohngeldzahlungen

Aufrechnungsverbot für Wohngeldzahlungen

Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, die von ihm zu leistenden Wohngeldzahlungen gegen (vermeintliche) Schadensersatzansprüche gegenüber der Gemeinschaft aufzurechnen, es sei denn, diese Ansprüche sind unstreitig oder ausdrücklich anerkannt. Das Oberlandesgericht München begründet das grundsätzliche Aufrechnungsverbot damit, dass die Gemeinschaft zur Sicherstellung der Bewirtschaftung des Anwesens (Brennmaterial, öffentliche Lasten etc.) auf die ihr zustehenden Gelder angewiesen ist.

Beschluss des OLG München vom 30.01.2007

34 Wx 128/06

NJW-Spezial 2007, 102

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