Urteil
01.07.2008
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Aufrechnungsverbot für Wohngeldzahlungen
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, die von ihm zu leistenden Wohngeldzahlungen gegen (vermeintliche) Schadensersatzansprüche gegenüber der Gemeinschaft aufzurechnen, es sei denn, diese Ansprüche sind unstreitig oder ausdrücklich anerkannt. Das Oberlandesgericht München begründet das grundsätzliche Aufrechnungsverbot damit, dass die Gemeinschaft zur Sicherstellung der Bewirtschaftung des Anwesens (Brennmaterial, öffentliche Lasten etc.) auf die ihr zustehenden Gelder angewiesen ist.
Beschluss des OLG München vom 30.01.2007
34 Wx 128/06
NJW-Spezial 2007, 102