Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer auf Trinkgelder
Trinkgelder, die insbesondere Arbeitnehmer im Gastronomiegewerbe erhalten, stellen Arbeitslohn dar und unterliegen daher auch grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Dies ist aber auf Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber über die Höhe des Trinkgeldes in Kenntnis gesetzt wird, z. B. weil er in den Zahlungsvorgang eingeschaltet ist oder weil die Arbeitnehmer freiwillig Angaben zur Höhe des Trinkgeldes machen.
Ist dies nicht der Fall, haftet der Arbeitgeber nicht für die Lohnsteuer. Die Trinkgelder können dann nur im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung der Arbeitnehmer erfasst werden.
Urteil des BFH vom 24.10.1997
VI ZR 23/94
Pressemitteilung des BFH Nr. 18 vom 11.12.1997
NJW Heft 3/98, Seite XVI
Betriebs-Berater 1998, 80
Der Betrieb 1998, 43