Anzeigenauftrag ohne Angaben der Auflagenstärke
Ein Gewerbetreibender beauftragte ein Verlagsunternehmen mit der Herstellung ‘einer Auflage’ von Stadtplänen mit Werbeeindruck. über die Höhe der zu druckenden Auflage enthielt der Vertrag keine Bestimmung. Der Auftraggeber hielt daher den Vertrag für unwirksam.
Das Landgericht Köln teilte die Auffassung nicht. Der Vertrag war auf eine Auflagenstärke begrenzt und somit hinreichend bestimmbar. Danach konnte das Verlagshaus den Umfang der Leistung nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 Abs 1 BGB). Im konkreten Fall hielt das Gericht die Festlegung der Auflagenstärke durch den Verlag in Höhe von 10.000 Stück für durchaus angemessen. Der Besteller wurde verurteilt, die entsprechende Vergütung zu bezahlen.
Urteil des LG Köln vom 10.11.1998
11 S 360/97
NJW-RR 1999, 563