Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Anwaltszwang bei Folgesachen

Anwaltszwang bei Folgesachen

Nach § 78 Abs. 2 ZPO müssen sich in Familiensachen die Parteien in allen Rechtszügen abgesehen von wenigen Ausnahmen durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für Ehesachen (Ehescheidung) und auch die Folgesachen (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Hausrat, Umgangsrecht).

Der Bundesgerichtshof stellte klar, daß dies auch dann der Fall ist, wenn über Folgesachen entschieden wird, nachdem über den Scheidungsantrag vorab rechtskräftig entschieden wurde.

Beschluß des BGH vom 03.12.1997
XII ZB 24/97 (Vorinstanz OLG Hamm)

FamRZ 1998, 1505

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