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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Angehörigengehälter auch bei mündlicher Verinabrung als Betriebsausgabe anzuerkennen

Angehörigengehälter auch bei mündlicher Verinabrung als Betriebsausgabe anzuerkennen

Gehaltszahlungen an im Betrieb beschäftigte Angehörige müssen auch dann als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn die Höhe der Gehälter nur mündlich vereinbart wurde. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag mit dem Angehörigen eine Klausel enthält, die für spätere Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt.

Urteil des BFH vom 20.04.1999
VIII R 81/94

Impulse Heft 3/2000, Seite 192

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